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Gemeindeverwaltung | Feuerwehr Augustdorf

Gemeindeverwaltung

Brandschutz ist eine wesentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr. Nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (BHKG) sind die Gemeinden Träger der öffentlichen Feuerwehren. Die Feuerwehr ist somit Teil der Gemeindeverwaltung.

Neben der Bekämpfung von Bränden zählen die Brandschutzerziehung und die Brandschutzaufklärung zu den Hauptaufgaben der Gemeinde. Zusätzlich übernehmen sie aber auch die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Ereignisse verursacht wurden.

Ihren zuständigen Ansprechpartner bei der Gemeindeverwaltung Augustdorf erreichen Sie wie folgt:

Gemeinde Augustdorf

Der Bürgermeister

Pivitsheider Str. 16
32832 Augustdorf

Fachbereich I – Innere Verwaltung und Ordnung

Tel.: 05237 9710-25

E-Mail: info@augustdorf.de

Web: www.augustdorf.de

 

Aufgaben der Gemeinde

Die rechtlichen Aufgaben der Gemeinde ergeben sich u.a. aus dem § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). Dort werden die nachfolgenden Aufgaben genannt:

(1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.

(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen.

(3) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

(4) Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr.

(5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.

(6) Die Bezirksregierung kann den Gemeinden nach Beteiligung der Kreise zusätzliche Einsatzbereiche für ihre Feuerwehr auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen. Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

(7) Für die kreisfreien Städte gilt § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend.